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Als Käufer mehr Maklerprovision bezahlt als der Verkäufer? Rückforderung prüfen!

Gezahlte
Maklerprovision
zurückfordern

Hat ein Makler Käufer und Verkäufer beim Immobilienkauf betreut, dürfen beide Seiten grundsätzlich nur in gleicher Höhe zur Maklerprovision verpflichtet werden. Mussten Sie mehr Provision zahlen als der Verkäufer – oder hat der Verkäufer überhaupt keine Provision übernommen –, kann Ihre Provisionsvereinbarung unwirksam sein. Bereits gezahlte Maklerprovision kann dann zurückzufordern sein.

  • Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
  • Auch wenn Sie nicht wissen, was der Verkäufer gezahlt hat
  • Anwaltliche Prüfung Ihrer Provisionsvereinbarung

Kostenlose Ersteinschätzung

DAS PARITÄTSPRINZIP

Hat der Verkäufer weniger Maklerprovision gezahlt als Sie?

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten besondere Regeln für die Verteilung der Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Hat der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Maklervertrag geschlossen, dürfen sich beide Seiten nach § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB nur in gleicher Höhe zur Zahlung von Maklerlohn verpflichten. Weicht die Vereinbarung hiervon ab, kann der Maklervertrag unwirksam sein.

Fall 01

Der Verkäufer hat weniger gezahlt als Sie

Sie haben eine höhere Maklerprovision vereinbart als der Verkäufer? Z. B. 3,57 % statt nur 1,5 %? Bei einer Doppelbeauftragung müssen sich beide Seiten grds. Provision in gleicher Höhe.

Fall 02

Der Verkäufer hat gar nichts gezahlt

War der Makler für die Verkäuferseite unentgeltlich tätig, darf er sich im Anwendungsbereich des § 656c BGB grundsätzlich auch vom Käufer keinen Maklerlohn versprechen lassen.

Fall 03

Sie wissen nicht, was der Verkäufer gezahlt hat

Sie wissen nicht, was der Verkäufer mit dem Makler vereinbart hat? Das ist kein Ausschlusskriterium. Die Provisionsverteilung kann rechtlich aufgeklärt werden.

Rechtsfolge

Ihr Maklervertrag könnte unwirksam sein

Verstößt eine erfasste Provisionsvereinbarung gegen das gesetzliche Paritätsgebot, ist sie nach § 656c Abs. 2 BGB unwirksam. Bereits gezahlte Provision kann dann zurückzufordern sein.

Sie wissen nicht, was der Verkäufer vereinbart hat? Das ist kein Problem. Käufer kennen regelmäßig nur ihre eigene Provisionsvereinbarung. Wir prüfen, wie sich feststellen lässt, ob und in welcher Höhe der Verkäufer gegenüber dem Makler zur Zahlung verpflichtet war.

DIE KANZLEI

Dr. Redell Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anwaltliche Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Die Dr. Redell Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Verbraucher bei der Rückforderung von Maklerprovisionen. Wir prüfen Ihren Fall individuell und bewerten, ob ein Rückforderungsanspruch besteht und wie er sinnvoll durchgesetzt werden kann. Ihr fachlicher Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

  • Anwaltliche Prüfung statt automatisierter Entscheidung
  • Prüfung mehrerer möglicher Anspruchsgrundlagen
  • Digitale und bundesweite Mandatsbearbeitung
  • Transparente Einschätzung von Chancen und Kosten
+49 221 500 773 97 rechtsanwalt@redell.com Eupener Straße 67, 50933 Köln
UNSER LEGAL TEAM

Wer an Ihrem Fall arbeitet

  • Dr. Patrick Redell, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Patrick Redell Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Jonathan Probst Jonathan Probst Rechtsanwalt / Lawyer
  • Bastian Dzida Bastian Dzida Stud. iur. / Legal Assistant
  • Sebastian Siebers Sebastian Siebers Stud. iur. / Legal Assistant
Ablauf & Kosten

In drei Schritten
zu Ihrem Anspruch

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Erst wenn unsere Prüfung einen möglichen Rückforderungsanspruch ergibt, entscheiden Sie, ob Sie uns mit der weiteren Durchsetzung beauftragen möchten. Über die entstehenden Kosten informieren wir Sie vorab transparent. Die gesamte Kommunikation und Übermittlung Ihrer Unterlagen erfolgt digital.

01

Fall prüfen

Sie nennen uns den Makler, die Höhe Ihrer Provision und den Zeitpunkt der Zahlung. Für eine erste Einschätzung benötigen wir zunächst keine umfangreichen Unterlagen.

02

Rechtslage prüfen

Wir prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerprovision eingehalten wurden und welche weiteren Einwände gegen den Provisionsanspruch bestehen.

03

Anspruch durchsetzen

Ergibt die Prüfung einen Rückforderungsanspruch und beauftragen Sie uns, machen wir Ihre Forderung gegenüber dem Makler geltend. Weitere Schritte stimmen wir mit Ihnen ab.

Ersteinschätzung
kostenfrei
Kosten bei Beauftragung
gesetzliche Gebühren (RVG)
Rechtsschutz
Kostenübernahmeprüfung möglich
ANSPRUCH KOSTENLOS PRÜFEN
Häufige Fragen

FAQ

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an oder schreiben Sie uns – die Ersteinschätzung bleibt kostenfrei.

Eine Rückforderung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Sie als Verbraucher eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus gekauft haben und die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerprovision nicht eingehalten wurden. War der Makler für Käufer und Verkäufer tätig, dürfen sich beide Seiten grundsätzlich nur in gleicher Höhe zur Provision verpflichten. Eine hiervon abweichende Vereinbarung kann nach § 656c BGB unwirksam sein. Daneben prüfen wir weitere mögliche Einwände gegen den Provisionsanspruch.
Hat der Makler sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag geschlossen, müssen sich beide Seiten nach § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich in gleicher Höhe zur Zahlung von Maklerlohn verpflichten. Hat der Makler mit einer Seite vereinbart, für sie unentgeltlich tätig zu werden, darf er sich auch von der anderen Seite grundsätzlich keine Provision versprechen lassen. Ob § 656c BGB auf Ihren konkreten Fall anwendbar ist, prüfen wir im Rahmen der Ersteinschätzung.
Entscheidend ist zunächst, welche Provisionspflichten gegenüber Käufer und Verkäufer vereinbart wurden. Bei einer Doppelbeauftragung müssen die Verpflichtungen grundsätzlich gleich hoch sein. Auch ein späterer Erlass der Provision auf einer Seite kann rechtlich relevant sein. Deshalb prüfen wir nicht nur, welche Beträge tatsächlich gezahlt wurden, sondern insbesondere die zugrunde liegenden Vereinbarungen.
Das ist kein Ausschlusskriterium. Käufer kennen regelmäßig nur ihren eigenen Maklervertrag. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass gegenüber dem Makler Auskunftsansprüche hinsichtlich provisionsrelevanter Umstände bestehen können. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kann auch die Vorlage des Maklervertrags mit der anderen Kaufvertragspartei verlangt werden. Wir prüfen daher auch, wie sich die Vereinbarung mit der Verkäuferseite aufklären lässt.
Auch dann kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen an den Maklerkosten beteiligt werden. § 656d BGB verlangt jedoch insbesondere, dass die Partei, die den Maklervertrag geschlossen hat, mindestens in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet bleibt. Außerdem wird der Anspruch gegen die andere Partei grundsätzlich erst fällig, wenn die beauftragende Partei ihre eigene Maklerprovision gezahlt hat und dies nachgewiesen wird. Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Maklerkosten betreffen den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. §§ 656c und 656d BGB setzen außerdem voraus, dass der Käufer Verbraucher ist. Ob ein bestimmtes Objekt – etwa bei gemischter Nutzung, mehreren Wohneinheiten oder einer Einliegerwohnung – darunter fällt, kann eine Prüfung im Einzelfall erfordern.
Ja, neben den Vorschriften über die Verteilung der Maklerprovision können bei einem elektronisch geschlossenen Maklervertrag weitere Einwände bestehen. Das betrifft insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an den elektronischen Vertragsschluss und – je nach Fall – die Gestaltung der Bestellsituation und der Schaltfläche. Wir prüfen diese Punkte zusätzlich, wenn der Maklervertrag online oder über einen elektronischen Prozess geschlossen wurde.
Für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Wann diese Frist beginnt und ob sie im konkreten Fall bereits abgelaufen, gehemmt oder aus anderen Gründen noch nicht vollendet ist, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb sollte ein möglicher Anspruch möglichst früh geprüft werden.
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Ergibt unsere Prüfung einen möglichen Rückforderungsanspruch, informieren wir Sie vor einer Beauftragung transparent über die weiteren Schritte und die voraussichtlichen Kosten. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir auf Wunsch, ob eine Kostenübernahme in Betracht kommt.
Nein. Für die Prüfung der gezahlten Maklerprovision ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob Sie die Immobilie heute noch besitzen. Maßgeblich sind insbesondere der damalige Immobilienkauf, die Maklerverträge und die Provisionsvereinbarungen.